Satzung: Gemeinnütziger Verein e. V. Erdingen
Stand: 25.08.2023
Anlage 1 (zu § 60)
§ 1
Der – Gemeinnützigen Verein Erdingen e. V. mit Sitz in 51580 Reichshof-Erdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige –– Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung und die Förderung der Gemeinschaft.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege und Förderung der Gemeinschaft der Dorfbewohner sowie des dörflichen Kulturgutes verwirklicht. Der Verein setzt sich für die Belebung und Ausschmückung des Ortes insbesondere des Dorfbrunnens & des Hochbehälters ein. Weiterhin wird die Förderung der Gemeinschaft durch Brauchstums-Aktivitäten wie, Martins-Singen, Weihnachtsbaum schmücken, oder Mai-Baum aufstellen intensiviert. Durch das Angebot der Walking-& Wandern Gruppe unterstützen wir auch den gesundheitlichen Aspekt.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestellenden Liquidator. Der Liquidator erfüllt die Verbindlichkeiten des Vereins, verwertet die Einrichtungen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (Vereins)
an die Löschgruppe Odenspiel e. V., In der Gasse 11, 51580 Reichshof
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Außerdem finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn diese nach Meinung des Vorstands erforderlich ist oder 1/3 der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragt, und zwar unter der Angabe des Zweckes und der Gründe
§ 7
Die Hauptversammlung beschließt über:
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Die Berufung der Hauptversammlung erfolgt durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn ¼ der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliedversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und sind von dem Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gelten sie durch Unterschrift von 2 Vereinsmitglieder als genehmigt.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung bestellt.
§8
Der Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weite beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), zur Aufnahme eines Kredits sowie außerdem für Ausgaben über € 1.000,00 (i. W. eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und er Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden , oder der Stellvertretung zu leisten. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen, die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§9 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Ortsansässige werden Auch außerhalb wohnende Freunde Erdingens können dem Verein beitreten. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder werden.
Die Anmeldung ist an den Vereinsvorstand zu richten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird zum 31.03. jeden Jahres fällig. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und Mitglieder über 75 Jahren werden von der Zahlung der Vereinsbeiträge freigestellt. Für Mitglieder, die sich in Berufsausbildung befinden, Wehrpflichtig, Student, Arbeitslos sind, entfällt der Beitrag.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteiles (siehe §5)
Anhang:
Der ehemalige Wasserleitungsverein Erdingen e. V. hat dem neuen Verein seinen Grundbesitz im Grundbuch von Wildberg-Erdingen:
Flur 35, Nr. 25, Wald, Beim Heckenweiher, groß 19,52 a
Flur 35, Nr. 27, Wald, Vor dem Holzsiefen, groß 10,88 a
Flur 35 Nr. 28, Wald Vor dem Holzsiefen, groß: 1,06 a
Flur 37 Nr. 56/19 Betriebsgelände Erdinger Weg, groß: 2,01 a
Des weiteren überträgt der ehemalige Verein dem gemeinnützigen Verein als Starthilfe ein Startkapital von DM 10.242,00 i. W. zehntausendzweihunderzweiundvierzig
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